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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 238 SGB VI, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Absätze 1 und 2 eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554), bisherige Absätze 1 und 2 wurden Absätze 3 und 4.

(1) Versicherte, die vor dem 1. 1. 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

  • 1.das 60. Lebensjahr vollendet und
  • 2.die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
haben.

(2)1 Versicherte, die vor dem 1. 1. 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. 2 Für Versicherte, die nach dem 31. 12. 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni - Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110
3 Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.

(3) (weggefallen)

Absatz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(4) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und

  • a)15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder
  • b)die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf
    • aa)für je 2 volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je 3 Kalendermonate und
    • bb)für je 3 volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. 1. 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je 2 Kalendermonate oder
    • cc)die vor dem 1. 1. 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. 1. 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,
  • angerechnet werden.

Absatz 4 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).


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