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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 245 SGB VI, Vorzeitige Wartezeiterfüllung

(1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31. 12. 1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.

(2) Sind Versicherte vor dem 1. 1. 1992 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie

  • 1.nach dem 30. 4. 1942 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
  • 2.nach dem 31. 12. 1956 wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem SVG als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem ZDG als Zivildienstleistender,
  • 3.während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung),
  • Nummer 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) in Verb. mit G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

  • 4.nach dem 31. 12. 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 oder während oder wegen einer anschließenden Kriegsgefangenschaft,
  • 5.wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung),
  • Nummer 5 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) in Verb. mit G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

  • 6.nach dem 29. 1. 1933 wegen Verfolgungsmaßnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus (§§ 1 und 2 BEG),
  • 7.nach dem 31. 12. 1956 während oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 HHG),
  • 8.nach dem 31. 12. 1956 während oder wegen Internierung oder Verschleppung (§ 250 Absatz 1 Nummer 2) oder
  • 9.nach dem 30. 6. 1944 wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener (§§ 1 bis § 5 BVFG),
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.

(3) Sind Versicherte vor dem 1. 1. 1992 und nach dem 31. 12. 1972 erwerbsunfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie

  • 1.wegen eines Unfalls und vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind und
  • 2.in den 2 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes mindestens 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

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