Category Image
Gesetze

SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 287a SGB VI, Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025

Für die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 für das Jahr 2025 sind abweichend von § 228b die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend.

§ 287a eingefügt durch G vom 24. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) (31. 10. 2024).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern