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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 307i SGB VI, Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes

§ 307i eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 975) in Verb. mit G vom 30. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) (1. 7. 2024).

(1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1. 12. 2025 berücksichtigt, wenn am 30. 11. 2025 ein Anspruch bestand auf

  • 1.eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. 12. 2000 und vor dem 1. 1. 2019 begonnen hat,
  • 2.eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. 12. 2000 und vor dem 1. 1. 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
  • 3.eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt oder
  • 4.eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.

(2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Absatz 1 am 30. 11. 2025 zugrunde liegen, mit dem Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.

(3)1 Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt

  • 1.0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 31. 12. 2000 und vor dem 1. 7. 2014 begonnen hat, oder
  • 2.0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 30. 6. 2014 und vor dem 1. 1. 2019 begonnen hat.
2 Der Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem Beginn der Erziehungsrente. 3 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bestimmt sich der Faktor nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese vor dem 1. 1. 2019 begonnen hat, andernfalls nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung.

(4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten verstorben ist.

(5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag

  • 1.eine Rente wegen Alters folgt oder
  • 2.eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit oder nach § 253a Absatz 5 nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.

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