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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 312 SGB VI, Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. 1. 1979

(1) Bestand am 31. 12. 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. 1. 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag

  • 1.bei einer Rente aus eigener Versicherung 85 v. H.,
  • 2.bei einer Witwenrente oder Witwerrente 51 v. H.
des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit 2/3 des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.

(2) Bestand am 31. 12. 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. 1. 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. 1. 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag

  • 1.bei einer Rente aus eigener Versicherung 100 v. H.,
  • 2.bei einer Witwenrente oder Witwerrente 60 v. H.
des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit 2/3 des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.

(3)§ 311 Absatz 5 Satz 2 und 3, Absatz 7 ist anzuwenden.


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