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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
§ 74 SGB X, Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
§ 74 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).
(1)1 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
1.für die Durchführung
a)eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder
b)eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 220 FamFG oder
2.für die Geltendmachung
a)eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit die betroffene Person nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere nach § 1605 oder nach § 1361 Absatz 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a oder § 1615l Absatz 3 Satz 1 in Verb. mit § 1605 BGB, zur Auskunft verpflichtet ist, oder
b)eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit die betroffene Person nach § 4 Absatz 1 VersAusglG zur Auskunft verpflichtet ist, oder
3.für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG auf eine im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte Person übertragene Rentenanwartschaft, soweit die ausgleichspflichtige Person nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG in Verb. mit § 4 Absatz 1 VersAusglG zur Auskunft verpflichtet ist.
2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn die auskunftspflichtige Person ihre Pflicht, nachdem sie unter Hinweis auf die in diesem Buch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 SGB I genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. 3 Diese Stellen dürfen die Anschrift der auskunftspflichtigen Person zum Zwecke der Mahnung übermitteln.
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch zulässig, soweit sie für die Erfüllung der nach § 5 AUG der zentralen Behörde (§ 4 AUG) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 AUG bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
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