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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 13 SGB XI, Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen

(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen folgende Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit vor:

  • 1.Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen,
  • 2.Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • 3.Entschädigungsleistungen aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge und
  • 4.Entschädigungsleistungen nach dem SEG.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

(2)1 Die Leistungen nach dem SGB V einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V bleiben unberührt. 2 Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V oder der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V zu leisten sind.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).

(3)1 Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege

  • 1.nach dem SGB XII,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022).

  • 2.nach dem LAG, dem RepG und dem FlüHG
  • Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. 2 Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. 3 Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX, die Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB XIV, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SEG und die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Absatz 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191). Satz 2 neugefasst durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830). Satz 3 angefügt durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830), geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022), G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191), G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

Absatz 3a gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).

(4)1 Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,

  • 1.dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
  • 2.dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
  • 3.die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.
2 Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben unberührt und sind zu beachten. 3 Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. 4 Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. 5 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. 1. 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. 6 Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. 7 Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des BMG und des BMAS.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).

(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).

(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. 7. 2019 evaluiert.

Absatz 4b eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).

(5)1 Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem AsylbLG, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. 3 Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.

Satz 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).

(6)1 Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. 2 Dies gilt nicht

  • 1.in den Fällen des § 1361 Absatz 3, der §§ 1579, § 1603 Absatz 2 und des § 1611 Absatz 1 BGB,
  • 2.für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.

Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 7. 1999 (BGBl. I S. 1656).

Zu § 13 siehe § 13 SGB XI Ziff. 1..


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