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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 40b SGB XI, Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

§ 40b eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309), neugefasst durch G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482).

(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 50 EUR 1 im Monat.

(2) Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in schriftlicher oder elektronischer Form über die Kosten, die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach § 40a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.

Absatz 2 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).

1 Vgl. zu den Leistungsbeträgen ab 1. 1. 2025 Bekanntmachung der ab dem 1. 1. 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nach dem SGB XI [PVLbBek].

Zu § 40b siehe § 40b SGB XI Ziff. 1..


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