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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 43a SGB XI, Inhalt der Leistung

§ 43a neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).

1 Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 % der nach Teil 2 Kapitel 8 des SGB IX vereinbarten Vergütung. 2 Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 EUR 1 nicht überschreiten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten. 4 Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

1 Vgl. zu den Leistungsbeträgen ab 1. 1. 2025 Bekanntmachung der ab dem 1. 1. 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nach dem SGB XI [PVLbBek].

Zu § 43a siehe § 43a SGB XI Ziff. 1..


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