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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 66 SGB XII, Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

§ 66 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).

1 Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 EUR monatlich. 2 Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

  • 1.Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
  • 2.Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
  • 3.Inanspruchnahme von
    • a)Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
    • b)Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
    • c)anderen Leistungen nach § 64f,
    • d)Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
  • 4.Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a SGB XI.

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