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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 154 SGG, [Aufschiebende Wirkung von Berufung und Beschwerde]

(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Absatz 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Absatz 1 eines Versicherungsträgers oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung oder des Trägers der Soldatenentschädigung bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).


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