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StGB – Strafgesetzbuch



§ 30 StGB, Versuch der Beteiligung

(1)1 Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. 2 Jedoch ist die Strafe nach § 49 Absatz 1 zu mildern. 3 § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.


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