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StGB – Strafgesetzbuch



§ 92b StGB, Einziehung

1 Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

  • 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2.Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, § 86, § 86a, § 89a bis § 91 bezieht,
eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden.

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