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UStG – Umsatzsteuergesetz

Umsatzsteuergesetz (UStG)
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UStG – Umsatzsteuergesetz



§ 18e UStG, Bestätigungsverfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage

  • 1.dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
  • 2.dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nummer 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters;
  • Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).

  • 3.dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).


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