§ 65 EStDV, Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads
Überschrift neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
(1)
Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen:
(2)1 Die gesundheitlichen Merkmale "blind" und "hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem SGB IX, der mit den Merkzeichen "BI" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 SGB IX zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. 2 Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem SGB XI, dem SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich.
Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
(2a) Den Nachweis der Einstufung in einen Pflegegrad nach dem SGB XI, dem SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Steuerpflichtige durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
(3)1 Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist. 2 Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.
(3a)1 Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c AO an die für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. 2 Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag derjenigen Person, die diese Feststellungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. 3 Die Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b AO) mitzuteilen. 4 Neben den nach § 93c Absatz 1 AO zu übermittelnden Daten sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:
5 Die mitteilungspflichtige Stelle hat jede Änderung der Feststellungen nach Satz 4 abweichend von
§ 93c Absatz 1 Nummer 1 AO unverzüglich zu übermitteln.
6 § 72a Absatz 4,
§ 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie
§ 203a AO finden keine Anwendung.
(4)1 Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 152 Absatz 1 SGB IX zuständigen Behörde. 2 Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).