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FDZGesV – Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung

Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit (Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung - FDZGesV)
Sozialversicherungsrecht
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FDZGesV – Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung



§ 7 FDZGesV, Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte

(1) Daten in elektronischen Patientenakten der gesetzlich Versicherten werden nach § 9 pseudonymisiert und verschlüsselt und nach § 10 an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und für die in § 303e Absatz 2 SGB V aufgeführten Zwecke zugänglich gemacht, soweit

  • 1.Versicherte der elektronischen Patientenakte nicht nach der Einrichtung gemäß § 344 Absatz 3 SGB V widersprochen haben,
  • 2.die Daten zuverlässig automatisiert pseudonymisierbar im Sinne des § 9 Absatz 2 sind,
  • 3.Versicherte nicht nach § 337 Absatz 2 Satz 1 SGB V den Zugriff auf die Daten beschränkt haben und
  • 4.kein Gesamtwiderspruch nach § 8 Absatz 2 Satz 1 vorliegt.

(2) Die Daten nach Absatz 1 werden erstmals 6 Wochen nach Ablauf der in § 342 Absatz 2 Nummer 4 SGB V genannten Frist übermittelt.


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