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TestV – Coronavirus-Testverordnung

Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV)
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TestV – Coronavirus-Testverordnung



§ 11 TestV, Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung

1 An die nach § 6 Absatz 1 TestV in der bis zum 28. 2. 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 4 TestV in der bis zum 28. 2. 2023 geltenden Fassung berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung eine Pauschale von 2 EUR je Test zu zahlen. 2 Für Leistungen vom 1. 12. 2021 bis zum 31. 1. 2022 beträgt die Pauschale nach Satz 1 je Test 4,50 EUR.

Satz 1 geändert durch V vom 29. 6. 2022 (BAnz. AT 29. 6. 2022 V1) und V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2). Satz 2 angefügt durch V vom 16. 12. 2021 (BAnz. AT 17. 12. 2021 V1).


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