(1) § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB knüpft nach seinem Wortlaut die Anordnung des Verbleibs bei (oder die Rückführung zu) einer Pflegeperson daran, ob durch die Wegnahme des Kindes von dieser das Kindeswohl gefährdet würde. Nach im Fachrecht nahezu einhellig vertretener Auffassung darf danach eine Wegnahme des Kindes aus einer Pflegefamilie grundsätzlich lediglich dann erfolgen, wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass durch die Wegnahme eine Gefährdung des Kindeswohls eintritt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 10 UF 189/15 -, Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2018 - 9 UF 247/18 -, Rn. 18; Veit, in: BeckOK BGB, Stand: 1.1.2023, § 1632 Rn. 83; Huber, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 1632 Rn. 47 jeweils m.w.N.). Anknüpfend an Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 75, 201 220>) wird im Fachrecht für die Anforderungen an die erforderliche Prognose über eine aus der Wegnahme möglicherweise drohende Kindeswohlgefährdung danach differenziert, ob das betroffene Kind aus der bisherigen Pflegefamilie zu seinen leiblichen (oder rechtlichen) Eltern zurückkehren soll oder ob ein Wechsel der Pflegestelle angestrebt ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 2 UF 44/18 -, Rn. 43; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2018 - 9 UF 247/18 -, Rn. 18; Veit, in: BeckOK BGB, Stand: 1.1.2023, § 1632 Rn. 83; Huber, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 1632 Rn. 47 jeweils m.w.N.). Im letztgenannten Fall kann eine Verbleibens- oder Rückkehranordnung an sich bereits dann ergehen, wenn aufgrund des Wechsels die Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung besteht (vgl. Huber, in: MüKo BGB, a.a.O., § 1632 Rn. 47 m.w.N.). Kommt allerdings die Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung sowohl durch den Wechsel als auch bei Verbleib in der bisherigen Pflegefamilie in Betracht, hat nach fachrechtlichem Verständnis des § 1632 Abs. 4 BGB eine Abwägung zu erfolgen. Maßgebend komme es dann darauf an, ob die mögliche Gefährdung durch die Herausnahme aus der bisherigen Pflegefamilie gegenüber einer prognostisch erheblicheren Gefährdung im Fall des Verbleibs zurücktrete (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. März 2018 - 1 UF 191/17 -, Rn. 14; Veit, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 1632 Rn. 83; Huber, in MüKo BGB, a.a.O., § 1632 Rn. 47 jeweils m.w.N.; in der Sache ebenso OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 10 UF 189/15 -, Rn. 5; OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 2 UF 44/18 -, Rn. 44). Auch in dieser Konstellation ist aber nicht erforderlich, dass in der bisherigen Pflegefamilie eine konkrete Kindeswohlgefährdung, wie sie für eine mit der Trennung des Kindes von seinen Eltern verbundene Entziehung des Sorgerechts auf der Grundlage von §§ 1666, 1666a BGB erforderlich ist, festgestellt wird. Maßgeblich für § 1632 Abs. 4 BGB ist die Gefährdung des Kindeswohls, die aus der bevorstehenden oder bereits erfolgten Herausnahme aus der Pflegefamilie resultiert (näher dazu Salgo, in: Staudinger, BGB, 2020, § 1632 Rn. 82 ff. m.w.N.).