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Ziff. 3.2.1. RS 2017/10, Begriff der ärztlichen Betreuung
(1) Durch die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind abgewendet, Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und einer Behandlung zugeführt werden. Ärztliche Betreuung sind solche Maßnahmen, die der Überwachung des Gesundheitszustandes der Schwangeren bzw. der Wöchnerin dienen, soweit sie nicht ärztliche Behandlung (§ 28 SGB V) sind.
(2)
Zur ärztlichen Betreuung gehören insbesondere:
-Untersuchungen und Beratungen während der Schwangerschaft
Die Untersuchung zum Zwecke der Feststellung der Schwangerschaft ist Bestandteil der kurativen Versorgung.
-Frühzeitige Erkennung und besondere Überwachung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten — amnioskopische und kardiotokographische Untersuchungen, Ultraschalldiagnostik, Fruchtwasseruntersuchungen usw.
-Serologische Untersuchungen auf Infektionen
z. B. Röteln, Lues, Hepatitis B
-bei begründetem Verdacht auf Toxoplasmose und andere Infektionen
-zum Ausschluss einer HIV-Infektion; auf freiwilliger Basis nach vorheriger ärztlicher Beratung der Schwangeren sowie
-blutgruppenserologische Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie
-die nichtinvasive Untersuchung des fetalen Rhesusfaktors D bei RhD-negativen Schwangeren
-Blutgruppenserologische Untersuchungen nach Geburt oder Fehlgeburt und Anti-D-Immunglobulin-Prophylaxe
-Untersuchungen und Beratungen der Wöchnerin
-Medikamentöse Maßnahmen und Verordnungen von Verband- und Heilmitteln
-Aufzeichnungen und Bescheinigungen
(vgl. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung [Mutterschafts-Richtlinien].
(3) Sofern sich bei der Feststellung des Rhesusfaktors die Untersuchungen auch auf den Vater des zu erwartenden Kindes erstrecken, ist für die Kostenübernahme die Krankenkasse zuständig, die die übrigen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu erbringen hat.
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