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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.1.3.4.1.1. RS 2022/06, Nichtberücksichtigung

(1) Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG sind steuerfrei (vgl. § 3 Nummer 28 EStG) und gehören nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die gesetzlichen Aufstockungsbeträge werden gemäß § 10 Absatz 2 AltTZG bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen (§ 4 AltTZG) zwar während des Krankengeldbezugs fortgezahlt. Dennoch führen diese Zahlungen grundsätzlich nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs. Betriebliche Zusatzaufstockungsleistungen bei Altersteilzeit sind ebenfalls grundsätzlich unschädlich.

(2) Insoweit nehmen die Aufstockungszahlungen eine Sonderstellung ein. Sie sollen in Monaten der Reduzierung des Arbeitsentgelts den Lebensstandard der Altersteilzeit leistenden Arbeitnehmenden sichern. Eine Kürzung des Krankengeldes würde diese Zielsetzung konterkarieren. Steuerfreie Aufstockungsleistungen bleiben bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 23c SGB IV daher unberücksichtigt. Eine Besserstellung arbeitsunfähiger Versicherter kann hierdurch nicht eintreten (siehe Ziff. 4.1.3.4.1.2.).

Beispiel 85: Keine Berücksichtigung von gesetzlichen Aufstockungsbeträgen

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell nach dem AltTZG vereinbart:

volle Arbeitsleistung1. 1. 2019 bis 31. 12. 2020
bezahlte Freistellungsphase1. 1. 2021 bis 31. 12. 2022

Während der Arbeitsphase werden lediglich 50  v. H. des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50  v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Das gekürzte Arbeitsentgelt beträgt 1 400 EUR brutto (900 EUR netto).

Arbeitsunfähigkeit ab15. 3. 2019
Entgeltfortzahlung bis25. 4. 2019
Krankengeld kalendertäglich (brutto)27 EUR
Krankengeld kalendertäglich (netto)23,52 EUR
Aufstockungsleistungen kalendertäglich12 EUR

Ergebnis:

Ab 26. 4. 2019 ist Krankengeld auf Basis des um 50  v. H. reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Die Aufstockungsleistungen führen nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.


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