Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 5.5.5.1. RS 2022/06, AU-Beginn vor dem Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum (§ 47b Absatz 4 SGB V)

(1) Beginnt die Arbeitsunfähigkeit vor dem Anspruchszeitraum für Kurzarbeitergeld, entspricht das Krankengeld in seiner Höhe — solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitgebers im Krankheitsfall besteht — dem Kurzarbeitergeld und wird zusätzlich zur verminderten Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers gezahlt. Der Anspruchszeitraum ist hierbei nicht mit dem tatsächlichen Bezug des KUG gleichzusetzen, weil die Voraussetzung für die Leistungsfortzahlung nach § 98 Absatz 2 SGB III die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist. Da die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 3 SGB III mit dem 1. Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, beginnt, ist diese Voraussetzung für die Leistungsfortzahlung auch dann erfüllt, wenn die Arbeitsunfähigkeit zwar vor dem ersten Tag der tatsächlichen Zahlung des Kurzarbeitergeldes, aber nach dem Beginn des ersten Kalendermonats, eintritt. Siehe hierzu auch Ziff. 3.1.1.1.2.5.2.1.. Ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld kann demnach nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem ersten Tag des Kalendermonats, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, beginnt.

(2) Für Feier- und/oder Urlaubstage besteht laut Auskunft der Bundesagentur für Arbeit kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da an diesen Tagen der Arbeitsausfall nicht wirtschaftlich bedingt ist. In diesen Fällen zahlen die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden aufgrund des fehlenden Kurzarbeitergeldes statt dem Feiertags- bzw. Urlaubslohn wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG, weshalb für diese Tage der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 SGB V ruht. Waren die Arbeitnehmenden an den Feiertagen zur Arbeitsleistung verpflichtet, besteht hingegen grundsätzlich ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und demnach aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe Kurzarbeitergeldes.

(3) Wie auch das Kurzarbeitergeld wird das Krankengeld nach § 47b Absatz 4 Satz 2 SGB V vom Arbeitgeber errechnet und gezahlt. Das Kurzarbeitergeld wird dem Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit, das Krankengeld nach § 47b Absatz 4 Satz 2 SGB V von der Krankenkasse erstattet. Sind in einem Anspruchszeitraum für Arbeitnehmende sowohl Zeiten von Kurzarbeitergeld als auch von Krankengeld nach § 47b Absatz 4 Satz 2 SGB V angefallen, ist der vom Arbeitgeber insgesamt verauslagte Betrag — in Abhängigkeit von der Anzahl der auf jede dieser Leistungen entfallenden Ausfalltage bzw. -stunden — anteilig von der Agentur für Arbeit bzw. der Krankenkasse zu erstatten.

Beispiel 117: AU-Beginn vor dem KUG-Anspruchszeitraum mit Entgeltfortzahlung

Durch die Arbeitsagentur genehmigter Bezugszeitraum KUG1. 6. bis 31. 10.
Arbeitsunfähigkeit (demnach vor KUG)20. 5. bis 10. 6.
Leistungssatz aus Soll-Entgelt1  232,02 EUR
Leistungssatz aus Ist-Entgelt666,92 EUR
Nettoentgelt-Differenz nach Leistungstabelle
(für KUG und KUG-Krankengeld insgesamt)
565,10 EUR
Arbeitsausfall im Juni75 Stunden
davon im Zeitraum 1. 6. bis 10. 6.30 Stunden
davon im Zeitraum 11. 6. bis 30. 6.45 Stunden

Ergebnis:

Für die Arbeitsunfähigkeit vom 20. 5. bis 31. 5. zahlt der Arbeitgeber das Entgelt in voller Höhe weiter.

Für die Arbeitsunfähigkeit vom 1. 6. bis 10. 6. zahlt der Arbeitgeber das reduzierte Entgelt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit fort und zusätzlich das Krankengeld in Höhe KUG für 30 Stunden.30 Fehlstunden x 565,10 EUR
: 75 Fehlstunden gesamt
= 226, 04 EUR
Für die Zeit vom 11. 6. bis 30. 6. zahlt der Arbeitgeber neben dem reduzierten Entgelt für die verkürzte Arbeitszeit Kurzarbeitergeld für 45 Stunden (im "Auftrag" der Agentur für Arbeit) aus.45 Fehlstunden x 565,10 EUR
: 75 Fehlstunden gesamt
= 339,06 EUR

Der Arbeitgeber stellt somit 2 Erstattungsanträge im Monat Juni:

  • 1.an die Krankenkasse in Höhe von 226,04 EUR und
  • 2.an die Arbeitsagentur in Höhe von 339,06 EUR.

(4) Besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch nicht oder nicht mehr, wird Krankengeld von der Krankenkasse im Rahmen des § 47 SGB V gezahlt.

Beispiel 118: AU-Beginn vor dem KUG-Anspruchszeitraum mit verkürzter Entgeltfortzahlung

Durch die Arbeitsagentur genehmigter Bezugszeitraum KUG1. 6. bis 31. 10.
Arbeitsunfähigkeit (demnach vor KUG)20. 5. bis 10. 6.
Ende EFZ wegen Vorerkrankungen3. 6.
Krankengeldzahlung vom4. 6. bis 10. 6.
Leistungssatz aus Soll-Entgelt1 232,02 EUR
Leistungssatz aus Ist-Entgelt666,92 EUR
Nettoentgelt-Differenz nach Leistungstabelle
(für KUG und KUG-Krankengeld insgesamt)
565,10 EUR

Ergebnis:

Für die Arbeitsunfähigkeit vom 20. 5. bis 31. 5. zahlt der Arbeitgeber das Entgelt in voller Höhe weiter.

Für die Arbeitsunfähigkeit vom 1. 6. bis 3. 6. zahlt der Arbeitgeber das reduzierte Entgelt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit fort und zusätzlich das Krankengeld in Höhe KUG.

Für die Zeit vom 4. 6. bis 10. 6. zahlt die Krankenkasse das Krankengeld nach § 47 SGB V — der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist nachrangig.

Der Arbeitgeber stellt somit 2 Erstattungsanträge im Monat Juni:

  • 1.an die Krankenkasse für den Zeitraum vom 1. 6. bis 3. 6. und
  • 2.an die Arbeitsagentur für den Zeitraum vom 11. 6. bis 30. 6.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern