| „Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter, |
| wir haben uns entschlossen, ab 1. August 1978 ein neues, einheitliches Versorgungswerk für alle Mitarbeiter unserer Firma einzurichten. Wir freuen uns, daß wir Ihnen damit verbesserte Leistungen gegenüber den bisherigen Versorgungswerken zusagen können. |
| Unser neues Versorgungswerk, das wir Ihnen in dieser Broschüre vorstellen, wird dazu beitragen, Sie und Ihre Familie in stärkerem Maße als bisher finanziell abzusichern. |
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| Teilnahme |
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| Mit der Rückgabe der Beitrittserklärung erklären Sie sich mit den offiziellen ‚Richtlinien der Versorgungseinrichtung‘ einverstanden, die auf jeden Fall maßgebend sind. Diese Broschüre enthält eine Kurzfassung der ‚Richtlinien‘. Den vollen Text der ‚Richtlinien‘ können Sie jederzeit bei der Personalabteilung in der Hauptverwaltung sowie bei dem zuständigen Geschäftsstellenleiter einsehen. |
| Wenn Sie bereits am 1. August 1978 bei uns beschäftigt waren, so gilt für Sie die Sonderregelung, daß der Versorgungsschutz statt ab 1. Oktober 1978 bereits ab 1. August 1978 einsetzt, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. |
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| Berechnungsgrundlagen |
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| Anrechenbare Dienstzeit |
| Berücksichtigt werden grundsätzlich alle Jahre, die Sie ab Alter 25 bei unserer Firma tätig sind, frühestens jedoch ab 1. Oktober 1976. Wenn Sie vor dem 1. Oktober 1976 bei unserer Firma oder bei der S GMBH tätig waren, so werden auch diese Dienstzeiten insoweit berücksichtigt, wie sie in den vorangegangenen Versorgungsplänen für die Berechnung maßgebend waren. … |
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| Arbeitnehmerbeiträge |
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| Für die Gehaltsteile über der Beitragsbemessungsgrenze gleichen wir den fehlenden Sozialversicherungsschutz aus, d. h. hierfür wird eine höhere Rentenformel gewählt. Es ist erforderlich, daß Sie sich an den zusätzlichen Kosten für die höheren Leistungen mit einem eigenen Beitrag beteiligen. |
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| Damit nicht der Fall eintritt, daß Sie eigene Beiträge gezahlt haben, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, sieht unser Versorgungswerk folgende Garantien vor: |
| - | Wenn die Zahlung einer Rentenleistung an Sie oder Ihre Familie beginnt, so ist zusätzlich zur Rente, die sich aus Ihren Bezügen bis zur Beitragsbemessungsgrenze ergibt, mindestens eine Rente in der Höhe zu zahlen, wie Sie durch Ihre eigenen Beiträge finanziert werden konnte. |
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| Wenn Sie vor dem 1. August 1978 Beiträge gezahlt haben, so werden selbstverständlich auch diese Beiträge entsprechend den obigen Ausführungen berücksichtigt. |
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| Altersrente / Invalidenrente |
| Die Höhe der jährlichen Altersrente beträgt für die Zeiten ab dem 1. Oktober 1976 |
| | 0,4 % x DIENSTZEIT A x BEZÜGE B bis zur anrechenbaren Beitragsbemessungsgrenze |
| | zuzüglich |
| | 1,5 % x DIENSTZEIT A x BEZÜGE B über der anrechenbaren Beitragsbemessungsgrenze |
| Wenn auch vor dem 1. Oktober 1976 Dienstzeiten anrechenbar sind, so erhöht sich die Altersrente nach der obigen Berechnung um folgenden Betrag |
| | 0,3 % x DIENSTZEIT A x BEZÜGE B |
| Bitte beachten Sie, daß bei der letzten Berechnung nur die anrechenbaren Dienstzeiten bis zum 30. September 1976 berücksichtigt werden, da spätere Dienstzeiten in den ersten beiden Rentenformeln enthalten sind. |
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| Sonstige Bestimmungen |
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| Verschiedenes |
| Die Rentenleistungen dieses Versorgungswerkes sind nicht geringer als die der vorangegangenen Versorgungswerke. |
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| Inkrafttreten |
| Der Versorgungsplan ist zum 1. August 1978 inkraft getreten.“ |