Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
(1)1 Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. 2 Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
(2)1 Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. 2 Das Gesamtergebnis wird auf 2 Dezimalstellen berechnet; die 2. Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.
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