(1) Versicherte im Sinne dieser Verordnung sind alle versicherungspflichtigen und versicherungsberechtigten Mitglieder und Familienversicherten.
(2) Mitglieder im Sinne dieser Verordnung sind alle nach § 5 SGB V, nach Artikel 56 GRG und nach Artikel 33 § 14 GStruktG versicherungspflichtig oder nach § 9 SGB V freiwillig versicherten Personen.
(3) Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung und die Ersatzkassen.
Absatz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024) und G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
Absätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
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