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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 50 Reha-Empf, Beratung bei der Teilhabeplanung

1 Auch zu Beginn und im Verlauf der Teilhabeplanung ist der Leistungsberechtigte über

  • -die Verwaltungsabläufe und weiteren (zeitlichen) Vorgehensweisen,
  • -Funktion und Einzelheiten des Teilhabeplans,
  • -die Möglichkeiten einer Teilhabeplankonferenz und deren Ausgestaltung
zu beraten. 2 Insbesondere ist ihm aufzuzeigen, welche Leistungen unter Berücksichtigung seiner individuellen Beeinträchtigungen der Aktivitäten und/oder Teilhabe für ihn in Betracht kommen und welcher Rehabilitationsträger bzw. welches Integrationsamt oder Jobcenter hierfür zuständig ist.

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