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Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
(1)1 Diese Gemeinsame Empfehlung tritt am 1. 12. 2018 in Kraft. 2 Sie ersetzt die
-Gemeinsame Empfehlung zur Erkennung und Feststellung des Teilhabebedarfs, zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe ("Reha-Prozess") gemäß §§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 13 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 8 und 9 SGB IX vom 1. 8. 2014 sowie die
-Gemeinsame Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14 SGB IX bestimmten Verfahrens ("Zuständigkeitsklärung") vom 28. 9. 2010.
(2)1 Die Vereinbarungspartner und die anderen Rehabilitationsträger werden auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in angemessenen Zeitabständen unter Einbeziehung der Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände prüfen, ob diese Empfehlung aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen und eingetretener Entwicklungen verbessert oder wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst werden muss. 2 Für diesen Fall erklären die Vereinbarungspartner ihre Bereitschaft, unverzüglich an der Überarbeitung einer entsprechend zu ändernden Gemeinsamen Empfehlung mitzuwirken. 3 Anpassungs- bzw. Konkretisierungsbedarfe werden zunächst insbesondere betreffend nachstehende Regelungsfelder geprüft:
-selbstbeschaffte Leistungen nach § 18 SGB IX (vgl. § 71),
-Kostenerstattung nach § 16 SGB IX (vgl. § 72 bis § 78),
-Aufstellung der Ansprechstellen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB IX,
-Datenschutz im Reha-Prozess,
-trägerübergreifende Mindeststandards für die Dokumentation bei der Bedarfsermittlung im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
-Verhältnis zwischen Teilhabeplanung und Gesamtplanung; insoweit wird auf die Orientierungshilfe der BAGüS zur Gesamtplanung 1 hingewiesen,
-Leistungsabgrenzungen zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und anderen Rehabilitationsträgern insbesondere im Hinblick auf
-Leistungen zur sozialen Teilhabe,
-Vorrang/Nachrang-Verhältnis,
-Bedarfserkennung im Bereich der Eingliederungshilfe.
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