(1)
Als maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene gelten:
1.der Deutsche Behindertenrat,
2.die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen,
3.die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. und
4.der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
(2)1 Hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung berechtigte Zweifel, dass eine der in Absatz 1 genannten Organisationen die in § 1 Nummer 1 bis 7 genannten Kriterien erfüllt, bittet er das BMG, die betreffende Organisation zu überprüfen. 2 Ergibt die Überprüfung, dass die Kriterien nicht erfüllt sind, stellt das BMG durch Verwaltungsakt fest, dass die betreffende Organisation für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen keine maßgebliche Organisation auf Bundesebene im Sinne des § 140f SGB V ist.
Sätze 1 und 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss berechtigte Zweifel hat, dass eine der in Absatz 1 genannten oder nach § 3 anerkannten Organisationen die in § 1 Nummer 1 bis 7 genannten Kriterien noch erfüllt.
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