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KHBV – Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV)
Sozialversicherungsrecht
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KHBV – Krankenhaus-Buchführungsverordnung



§ 10 KHBV, Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HGB handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses

  • 1.entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2
    • a)die Bilanz nicht nach Anlage 1,
    • b)die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder
    • c)den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3
  • gliedert oder
  • 2.entgegen § 1 Absatz 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245).

§ 10 geändert durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311) (12. 8. 2021).


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