Category Image
Verordnungen

SVAngBAV – Sozialversicherungsfachangestellten-Berufsausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten [SVAngBAV]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVAngBAV – Sozialversicherungsfachangestellten-Berufsausbildungsverordnung



§ 1 SVAngBAV, Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

  • 1.allgemeine Krankenversicherung,
  • 2.gesetzliche Unfallversicherung,
  • 3.gesetzliche Rentenversicherung,
  • 4.knappschaftliche Sozialversicherung,
  • 5.landwirtschaftliche Sozialversicherung
gewählt werden.

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern