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Richtlinien

KSVPsych-RL – KSV-Psychotherapie-Richtlinie

Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL)
Sozialversicherungsrecht
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KSVPsych-RL – KSV-Psychotherapie-Richtlinie



§ 8 KSVPsych-RL, Diagnostik und Behandlung im Rahmen der strukturierten Versorgung

(1)1 Das Vorliegen der Kriterien gemäß § 2 wird in der Eingangssprechstunde geprüft, dies erfolgt durch eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2. 2 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 überprüfen das Vorliegen der Kriterien gemäß § 2 in der Psychotherapeutischen Sprechstunde gemäß § 11 PsychTh-RL, sofern die Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie für sie Anwendung findet. 3 Die differenzialdiagnostische Abklärung ist eine psychische, somatische und soziale, soweit erforderlich interdisziplinär abzustimmende Diagnostik und Indikationsstellung, auf deren Grundlage zumindest ein vorläufiger Gesamtbehandlungsplan erstellt wird. 4 Die differenzialdiagnostische Abklärung erfolgt durch eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1. 5 Eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird Bezugsärztin oder Bezugsarzt, sofern bei Patientinnen und Patienten

  • 1.behandlungsleitende somatische Hauptdiagnosen vorliegen,
  • 2.für die Behandlung relevante somatische Komorbiditäten, die kontinuierlicher ärztlicher Behandlung oder Überwachung bedürfen, vorliegen oder
  • 3.deren psychopharmakologische Behandlungen einer regelmäßigen Dosisanpassung oder einem häufig wechselnden Therapieschema unterliegen.

(2)1 Für die Versorgung im Rahmen dieser Richtlinie stehen die im SGB V verankerten Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung. 2 Die jeweils zu wählenden Interventionen richten sich dabei nach der Diagnose und dem Schweregrad der Erkrankung. 3 Erforderliche Behandlungsmaßnahmen werden unmittelbar eingeleitet.

(3)1 Die Patientin oder der Patient soll bei Bedarf auch auf Möglichkeiten oder Hilfeangebote von Einrichtungen außerhalb des SGB V hingewiesen werden. 2 Zu Beginn und während der Versorgung nach dieser Richtlinie soll auf Hilfen für relevante Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten, insbesondere für Kinder, hingewiesen werden, sofern diese erforderlich sind.

(4)1 Die parallele Behandlung einer Patientin oder eines Patienten im Rahmen mehrerer Netzverbünde nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen. 2 Daher ist der Beginn der Versorgung in einem Netzverbund der zuständigen Krankenkasse durch die Bezugsärztin oder den Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder den Bezugspsychotherapeuten anzuzeigen.

(5)1 Eine parallele Behandlung durch nicht an der Versorgung der jeweiligen Patientin oder des jeweiligen Patienten nach dieser Richtlinie beteiligte Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn sich diese Behandlung auf eine Diagnose nach § 2 Absatz 2 bezieht. 2 Dies gilt auch für eine parallele Verordnung derselben Maßnahmen für dieselbe Diagnose, aber nicht für die Fortsetzung begonnener Behandlungen nach § 3 Absatz 12.


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