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Grundsätze

AAGAvGs – Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG

Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG [AAGAvGs]
Sozialversicherungsrecht
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AAGAvGs – Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG



Ziff. 2.4. AAGAvGs, Datenübermittlung

Für die Übermittlung der Daten sind die Gemeinsamen Grundsätze Kommunikation nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 Absatz 1 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.


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