Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen [BeiBerGs]
BeiBerGs – Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen
Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen [BeiBerGs]
BeiBerGs – Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen
Ziff. 9. BeiBerGs, Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb neben Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb
Die anteilige Aufteilung der Arbeitsentgelte auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beim Zusammentreffen mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen ist nicht vorzunehmen, wenn Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, für die die Zuständigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung gegeben ist (vgl. § 133 SGB VI), mit Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, die die Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung nach sich zieht, zusammentrifft. Diesbezüglich stellt § 22 Absatz 2 Satz 3 SGB IV klar, dass die Berechnungen getrennt durchzuführen sind. Das bedeutet, dass die Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung einerseits und bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung andererseits zu erheben sind. Hinsichtlich der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung findet dagegen eine Aufteilung der Arbeitsentgelte nach den Grundsätzen des § 22 Absatz 2 SGB IV statt.
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