Category Image
Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.V.3.3. RS 1994/01, Zuständige Pflegekasse

(1) Zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf Weiterversicherung ist die Pflegekasse, bei der der Berechtigte bislang versichert war.

(2) Der Antrag gilt allerdings auch dann als fristgerecht gestellt, wenn er innerhalb der Frist bei einem unzuständigen Leistungsträger eingeht (vgl. § 16 Absatz 2 Satz 2 SGB XI).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern