Category Image
Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 12 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Beteiligter kraft Hinzuziehung

(1) Nach § 12 Absatz 2 Satz 2 ist eine Person auf Antrag zum Verwaltungsverfahren hinzuzuziehen, soweit der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung auf diese Person hat, z. B. bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (z. B. § 48 SGB I. . .). Sie ist, soweit sie der Behörde bekannt ist, noch vor Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen; Gleiches gilt, wenn diese Person erst im Verfahren der Behörde bekannt wird.

(2) Hat diese Person keinen Antrag gestellt, kann die Behörde sie von Amts wegen zum Verfahren hinzuziehen, da in diesem Fall ihre rechtlichen Interessen (im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1) durch das Verfahren berührt werden können. Während im Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 die Hinzuziehung nach Antrag zwingend geboten ist, kann nach § 12 Absatz 2 Satz 1 die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Hinzuziehung entscheiden.

(3) Bei Unfalluntersuchungen durch Technische Aufsichtsbeamte ist der Unternehmer immer als Beteiligter hinzuzuziehen. . . [Bei] Betriebsbesichtigungen, Unfalluntersuchungen und bei der Besprechung von Unfallverhütungsfragen [ist] die Betriebsvertretung zu beteiligen.

(4) Nach § 12 Absatz 3 ist am Verfahren nicht beteiligt, wer lediglich anzuhören ist. Damit ist nicht der Fall des § 24 gemeint; der dort genannte Personenkreis ist immer beteiligt. § 12 Absatz 3 betrifft Gutachter, Sachverständige und andere Behörden, die nicht verfahrensleitend tätig werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern