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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Sozialversicherungsrecht
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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 6 SVHV, Verpflichtungsermächtigungen

(1)1 Verpflichtungsermächtigungen sind zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (§ 75 Absatz 1 Satz 1 SGB IV). 2 Für bereits eingegangene Verpflichtungen dürfen Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt werden.

(2)1 Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. 2 Wenn Verpflichtungen zulasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

(3) Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es insbesondere nicht

  • 1.für das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Personalausgaben
  • 2.für den Abschluss von Tarifverträgen sowie Verträgen über die kassenärztliche Versorgung
  • 3.für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis von Grundstücken.

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