Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Ziff. A.I.1.3. RS 1991/01, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [behinderte Menschen] in Berufsbildungswerken
Nach Nummer 3 des § 1 Satz 1 SGB VI unterliegen Personen der Rentenversicherungspflicht, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für [behinderte Menschen] für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen[; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX]. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen den bestehenden Regelungen in § 1227 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a RVO, § 2 Absatz 1 Nummer 2a AVG, § 10 Absatz 2 Buchstabe b SVG. Im Gegensatz zu dem im bisherigen Bundesgebiet geltenden Recht verlangt § 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI für den Eintritt von Rentenversicherungspflicht allerdings nicht mehr, dass die Befähigung für eine Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt; Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI tritt nach dem vom 1. 1. 1992 an geltenden Recht vielmehr auch dann ein, wenn die Maßnahme erst nach dem Eintritt in das Erwerbsleben durchgeführt wird. Im Ergebnis wird damit eine Angleichung an den in der Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummern 5 und 6 SGB V versicherten Personenkreis herbeigeführt (vgl. auch Punkt 2 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 25./26. 5. 1988). Nach der Fiktion in § 1 Satz 4 SGB VI gelten auch die Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe sowie die [behinderten Menschen] in Berufsbildungswerken als Beschäftigte im Sinne der Rentenversicherung.
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