Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Ziff. A.II.4.1.4. RS 1997/01, Personen[, die einen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten]
Die den Personen, die [einen Freiwilligendienst im Sinne des JFDG oder des BFDG] leisten, gewährten Bar- und Sachbezüge stellen Arbeitsentgelt dar und sind daher — wie in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung — als beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 342 SGB III zu berücksichtigen. Eine besondere Regelung besteht allerdings für diejenigen Personen, die [unmittelbar] im Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis (spätestens innerhalb eines Monats danach) [einen Freiwilligendienst im Sinne des JFDG oder des BFDG] leisten. Bei ihnen gilt nach § 344 Absatz 2 [Satz 1] SGB III als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. . . [Dies gilt nach § 344 Absatz 2 Satz 2 SGB III auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst oder der Bundesfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die 6 Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird.]
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