Category Image
Rundschreiben

1997 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1997 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.5.1.2. RS 1997/01, Geringverdiener

Für [Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, und ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 EUR] (Geringverdienergrenze) nicht übersteigt, muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach [§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV] allein aufbringen. Wird die Geringverdienergrenze nur durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten, hat der Arbeitgeber nach [§ 20 Absatz 3 Satz 2 SGB IV] die Beiträge von einem Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze allein zu tragen; von dem die Geringverdienergrenze übersteigenden Betrag tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge sodann je zur Hälfte. Vergleichbare Regelungen bestehen für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung in § 249 Absatz 3 SGB V sowie für den Bereich der Rentenversicherung in § 168 Absatz 2 SGB VI, wobei für in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer in Bezug auf die Rentenversicherung die besondere Geringverdienergrenze des § 168 Absatz 3 SGB VI zu beachten ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern