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Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
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2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. B.II.1.8. RS 2002/02, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Übergangsgeld nach § 48 SGB IX

Für Bezieher von Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung, die die Leistung nach der in § 48 SGB IX normierten Berechnungsgrundlage erhalten, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 v. H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts.


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