Category Image
Rundschreiben

2009 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. 7. 2009 [RS 2009/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2009 - Rundschreiben Nr. 2



§ 37b SGB V Ziff. 3. RS 2009/02, Abgrenzung zu Leistungen anderer Leistungsträger

Die Leistungen der SAPV sind nach § 37b Absatz 1 Satz 5 SGB V nicht zu erbringen, wenn und soweit andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit dem KHRG und der Erweiterung des Anspruchs auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe ergänzt worden und sollte insoweit nicht zu einer Kostenverlagerung von anderen Sozialleistungsträgern auf die gesetzliche Krankenversicherung führen. Sie hat für die palliativärztliche Versorgung in stationären Hospizen keine Bedeutung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern