Ziff. 6. RS 2022/08, Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
(1) Von der Regelung des § 47a SGB V, nach der für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen haben, wird gleichfalls das Krankengeld nach § 44b SGB V erfasst.
(2) Die Beiträge sind an die berufsständische Versorgungseinrichtung in der Höhe zu zahlen, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären.
(3) Näheres ergibt sich sinngemäß aus der "Vereinbarung nach § 47a Absatz 2 Satz 2 SGB V zur Zahlung von Beiträgen für Bezieher von Krankengeld an berufsständische Versorgungseinrichtungen" vom 14. 12. 2016 sowie aus den "Gemeinsamen Grundsätze zum elektronischen Meldeverfahren bei Beitragszahlungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen" vom 26. 8. 2021 beispielsweise aus der jeweils geltenden Fassung.
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