Category Image
Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2015 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 9.7. RS 2015/03, Zusammentreffen von Krankengeldansprüchen nach § 44a SGB V und § 44 SGB V

(1) Sollten ausnahmsweise Krankengeldansprüche nach den §§ 44 und § 44a SGB V zusammentreffen, sind nach § 44a Satz 4 SGB V die Ansprüche nach § 44 SGB V ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass der umfassende Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V im Hinblick auf seine Bedeutung vorrangig zu erfüllen ist (zur Nichtgeltung des § 48 SGB V siehe Ziff. 9.5.1.).

(2) Ist der Spender gesetzlich krankenversichert und entsteht nach dem Ende des Krankengeldanspruches nach § 44a SGB V ein Anspruch nach § 44 SGB V, weil dieser nicht nach § 44 Absatz 2 SGB V ausgeschlossen ist, so muss eine neue Berechnung des Krankengeldes nach den allgemeinen Krankengeldberechnungsregelungen von der Krankenkasse des Spenders vorgenommen werden (siehe Ziff. 9.3.). Hierbei ist zu beachten, dass im Sinne der Kontinuität der Leistungsgewährung nach § 49 SGB IX bei der Berechnung des Krankengeldes nach § 44 SGB V auf den für das Krankengeld nach § 44a SGB V maßgebenden Bemessungszeitraum abzustellen ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern