Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" [RS 2022/09]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. 5.5. RS 2022/09, Berechnung und Einzug der Abgaben

(1) Nach § 28h Absatz 3 Satz 1 SGB IV berechnet die Minijob-Zentrale bei Verwendung eines Haushaltsschecks den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (U1 und U2). Dies gilt ebenfalls für die Beiträge zur Unfallversicherung und die einheitliche Pauschsteuer. Insolvenzgeldumlage wird nicht erhoben (§ 358 Absatz 1 Satz 2 SGB III).

(2) Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, die im Rahmen des Haushaltsscheck-Verfahrens berechnet werden, werden nach § 23 Absatz 2a SGB IV für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. 7. des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. 1. des folgenden Jahres fällig. Gleiches gilt für die weiteren Abgaben, wie die einheitliche Pauschsteuer sowie die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft.

(3) Die Minijob-Zentrale zieht die errechneten Abgaben am Fälligkeitstag im Wege des Lastschriftverfahrens ein.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern