Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 11

Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 11



Ziff. 3.2.2. RS 2022/11, Rentenversicherung

(1) Für Arbeitnehmer, die in ihrer Beschäftigung am 30. 9. 2022 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 EUR bis 520 EUR erzielt haben und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung gewesen sind, gibt es keine versicherungsrechtlichen Bestandsschutzregelungen. Sie unterliegen ab dem 1. 10. 2022 als nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV geringfügig entlohnt Beschäftigte weiterhin der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI).

(2) Nach § 6 Absatz 1b SGB VI können sich diese Arbeitnehmer auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt nach § 6 Absatz 4 Satz 2 SGB VI grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber (vgl. Ziff. B.2.2.4.1. Geringfüg-RL vom 16. 8. 2022).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern