Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
(1) Für Arbeitnehmer, die in ihrer Beschäftigung am 30. 9. 2022 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 EUR bis 520 EUR erzielt haben und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung gewesen sind, gibt es keine versicherungsrechtlichen Bestandsschutzregelungen. Sie unterliegen ab dem 1. 10. 2022 als nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV geringfügig entlohnt Beschäftigte weiterhin der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI).
(2) Nach § 6 Absatz 1b SGB VI können sich diese Arbeitnehmer auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt nach § 6 Absatz 4 Satz 2 SGB VI grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber (vgl. Ziff. B.2.2.4.1. Geringfüg-RL vom 16. 8. 2022).
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