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Grundsätze

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag

Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Sozialversicherungsrecht
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VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag



Ziff. 5.2. VVEinzelauftrag, Anpassung der Geldleistungen

(1) Die Krankenkasse nimmt die ggf. erforderlichen Anpassungen entsprechend des im Einzelauftrags genannten Zeitpunktes der Anpassung des Verletzten- oder Übergangsgeldes nach § 70 SGB IX vor; einer besonderen Mitteilung des Unfallversicherungsträgers über die Höhe der angepassten Entgeltersatzleistung bedarf es nicht.

(2) Bei einer Anpassung des Verletztengeldes nach § 47 Absatz 8 SGB VII oder bei sonstiger Änderung in der Höhe des Zahlbetrags bedarf es einer besonderen Mitteilung des Unfallversicherungsträgers.


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