Die Seite www.aok.de nutzt eigene Cookies, um die Seite bereitstellen zu können („funktionale Cookies“) und für Komfortfunktionen sowie Cookies von Dienstleistenden, um die Seite stetig zu verbessern.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Alle Akzeptieren“ erklären Sie sich damit einverstanden. Ihr Einverständnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder geändert werden. Funktionale Cookies werden auch ohne Ihr Einverständnis ausgeführt.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Auswählen“ können persönliche Einstellungen vorgenommen werden. Unter Datenschutz informieren wir ausführlich über Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie Ihre Rechte. Weitere Informationen finden Sie unter Impressum und Barrierefreiheit
Datenschutzhinweis: Die AOK nutzt Cookies
Wir bitten um Ihre Zustimmung
Damit Sie diese Webseite bestmöglich nutzen können, setzen wir drei Arten von Cookies ein.
Diese Cookies und Skripte sind erforderlich, um die Kernfunktionalitäten der Webseite bereitstellen zu können. Im Fall dieser Seite zählen folgende Cookies und Skripte dazu:
Lokalisierung auf passende AOK
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
Status Cookie-Zustimmung des Nutzers
Frontend-Login für AOK-Ratgeber-Foren
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Dank dieser Cookies können wir Ihnen bestimmte Komfortfunktionen für die Website-Nutzung bereitstellen:
Lokalisierung und Empfehlung einer regional passenden AOK über die Session hinaus
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
YouTube
Marketing Cookies werden eingesetzt, um Informationen über die Nutzungsweise und das Besucherverhalten auf unseren Webseiten zu erhalten. Sie helfen uns unter anderem, besonders populäre Bereiche unserer Website zu ermitteln. Auf diese Weise können wir den Inhalt unserer Websites besser an Ihre Bedürfnisse anpassen und unser Angebot verbessern. Als externer Dienst kommt auf der Seite www.aok.de Adobe Site Catalyst zum Einsatz.
Analyse Tool für Statistik und Marketingauswertungen
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Bitte beachten Sie:
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit unter Datenschutz widerrufen oder Ihre Einstellungen erneut anpassen.
Funktionale Cookies sind auch ohne Ihre Zustimmung aktiv, da diese technisch erforderlich sind.
Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen [PflPErstGs]
PflPErstGs – Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen [PflPErstGs]
PflPErstGs – Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
Ziff. 3.2. PflPErstGs, Aufrechnung nach Beanstandung durch den Rentenversicherungsträger
(1)
In folgenden Fällen hat sich die Pflegekasse vor einer Aufrechnung zunächst mit der Aufforderung zur Beanstandung der zu Unrecht gezahlten Beiträge nach dem Muster der Anlage 2 an den Rentenversicherungsträger zu wenden:
a)wenn der Rentenversicherungsträger bei einem streitigen Sachverhalt (vgl. Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen) auch für die Entscheidung über das Nichtbestehen von Versicherungspflicht und/oder über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen zuständig ist,
b)soweit der Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV verjährt ist.
(2) Beanstandet der Rentenversicherungsträger zu Unrecht gezahlte Beiträge für Pflegepersonen, ist eine Aufrechnung durch die Pflegekasse erst nach Eintritt der Bestandskraft des Beanstandungsbescheides zulässig, wobei die Beanstandung einer unrechtmäßigen Beitragszahlung durch den Rentenversicherungsträger auch ohne vorherige Aufforderung der Pflegekasse möglich ist (z. B. in Fällen des § 22 Absatz 2 SGB IV).
(3) Für die Aufrechnung ist die Meldung für den Zeitraum der Beanstandung zu stornieren. Sofern für einen gemeldeten Zeitraum eine Beanstandung zu Unrecht gezahlter Beiträge nur für einen Teilzeitraum erfolgt oder die Erstattung wegen § 26 Absatz 2 SGB IV nur für einen Teilzeitraum möglich ist, ist die Aufrechnung nur für diesen Teilzeitraum möglich. Die bisherige Meldung für den Gesamtzeitraum ist zu stornieren und der von der Beanstandung ausgeschlossene Zeitraum oder der Zeitraum des Erstattungsausschlusses neu zu melden.
(4) Sind weitere zahlungspflichtige Stellen (z. B. eine Beihilfestelle oder bei Additionspflege eine weitere Pflegekasse) an der Beitragstragung beteiligt, informiert die Pflegekasse diese Stellen von der Aufrechnung der Beitragsanteile.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.