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Grundsätze

Reha-Ind – Indikationen für die Erhebung der verminderten Zuzahlung bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen

Indikationen für die Erhebung der verminderten Zuzahlung gemäß § 40 Absatz 7 SGB V bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen [Reha-Ind]
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Ind – Indikationen für die Erhebung der verminderten Zuzahlung bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen



Ziff. 1. Reha-Ind, Indikationen für die Erhebung der verminderten Zuzahlung bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen

1 Die verminderte Zuzahlung nach § 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V ist für längstens 28 Behandlungstage zu erheben bei ambulanten

  • 1.1.Entwöhnungsbehandlungen wegen einer Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigkeit,
  • 1.2.Rehabilitationsmaßnahmen wegen einer psychischen Erkrankung mit Ausnahme von neurotischen und psychosomatischen Erkrankungen,
  • 1.3.geriatrischen Rehabilitationsmaßnahmen (Voraussetzung ist, dass eine komplexe Maßnahme in einer Einrichtung für geriatrische Rehabilitation durchgeführt wird und die Indikation für eine geriatrische Rehabilitation vorliegt. Geriatrische Patienten sind insbesondere gekennzeichnet durch folgende Merkmale: höheres Lebensalter, multiple Fähigkeitsstörungen (Funktionseinschränkungen), Multimorbidität, Multimedikation, Vorliegen einer depressiven Symptomatik mit Auswirkungen auf mehrere ADL-Bereiche, hirnorganisch bedingte Einschränkungen des kognitiven Leistungsvermögens, drohende oder bestehende Pflegebedürftigkeit, psychosoziale Probleme),
  • 1.4.Rehabilitationsmaßnahmen, die aus medizinischen Gründen (Schwere und Chronizität der Erkrankung) vor Ablauf der 4-Jahresfrist dringend erforderlich sind und in einem medizinischen Zusammenhang zueinander stehen.
2 Die verminderte Zuzahlung ist ebenfalls zu entrichten, wenn
  • 1.5.die ambulante Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1 SGB V durchgeführt wird und die besonderen Voraussetzungen der Anschlussrehabilitation (medizinischer Zusammenhang/Fristeinhaltung) erfüllt sind,
  • 1.6.die ambulante Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine ambulante Operation durchgeführt wird und die besonderen Voraussetzungen der Anschlussrehabilitation (medizinischer Zusammenhang/Fristeinhaltung) erfüllt sind,
  • 1.7.die ambulante Rehabilitationsmaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage dauert.

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