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Richtlinien

ZE-RL – Zahnersatz-Richtlinie

Richtlinien über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie) [ZE-RL]
Sozialversicherungsrecht
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ZE-RL – Zahnersatz-Richtlinie



Ziff. A. ZE-RL, Gegenstand und Zweckbestimmung

1.1 Diese Richtlinien regeln gemäß § 92 in Verb. mit §§ 73 Absatz 2 Nummer 2a, § 56 Absatz 2 SGB V die Regelversorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen durch die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte (Vertragszahnärzte) mit dem Ziel einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. 2 Soweit in den nachfolgenden Richtlinien Aussagen zum Zahnersatz getroffen werden, gelten diese entsprechend für die Versorgung mit Zahnkronen und Suprakonstruktionen. 3 Auch für zahntechnische Leistungen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit. 4 Die Abrechenbarkeit der in diesen Richtlinien beschriebenen Maßnahmen regeln die Vertragspartner gemäß § 87 SGB V.

2. Nach diesen Richtlinien sollen

  • a)die Krankenkassen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz entscheiden,
  • b)die Zahnärzte bei der Versorgung mit Zahnersatz verfahren.

3.1 Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über Art und Umfang ihrer Leistungsansprüche bei der Versorgung mit Zahnersatz zu informieren. 2 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen wirken auf eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinien hin.


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