Für Zeiten der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a SGB V (Befreiung von der aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld II eintretenden Versicherungspflicht), § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB V (Befreiung von der durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit eintretenden Versicherungspflicht) und § 8 Absatz 1 Nummer 3 SGB V (Befreiung von der wegen Reduzierung der Arbeitszeit eintretenden Versicherungspflicht) gelten aufgrund des § 6 Absatz 4 Satz 6 2. Halbsatz SGB V die Aussagen unter Ziff. 5.4.5. entsprechend. Das bedeutet, dass derartige Zeiten ohne weitere Prüfung als Zeiten anzusehen sind, in denen das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, wenn innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) danach eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird.
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