Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Ziff. D.I.5. RS 1988/02, Beitragsbemessungsgrundlage für unständig Beschäftigte
(1) Für unständig Beschäftigte gilt hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze nach § 232 SGB V . . . eine von den Vorschriften für ständig Beschäftigte abweichende Regelung, wonach das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Beiträge ohne Rücksicht darauf, an wie vielen Tagen im Monat eine Beschäftigung ausgeübt wurde, jeweils bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung heranzuziehen ist. . .
(2) Übt ein unständig Beschäftigter innerhalb eines Kalendermonats mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die Beitragsbemessungsgrenzen, dann sind die einzelnen Arbeitsentgelte nach § 232 Absatz 2 Satz 1 SGB V anteilmäßig zu berücksichtigen. Da eine eventuell in Betracht kommende anteilige Kürzung erst dann vorgenommen werden kann, wenn das in dem jeweiligen Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt der Höhe nach feststeht, sind die Arbeitsentgelte aus den einzelnen unständigen Beschäftigungen zunächst bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht zu unterwerfen. Im Nachhinein ist sodann ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen. Hierzu werden die beteiligten Arbeitgeber aber von sich aus kaum in der Lage sein, sodass sie praktisch auf die Hilfe der Einzugsstellen angewiesen sind. § 232 Absatz 2 Satz 2 SGB V schreibt deshalb auch vor, dass die Krankenkasse auf Antrag des unständig Beschäftigten oder eines Arbeitgebers die Beiträge nach dem anrechenbaren Arbeitsentgelt zu verteilen hat.
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